Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 7 Eröffnung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
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- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-1 (1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-3 (3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzusetzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird.